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   OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2008 - 4 M 332/07   

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https://dejure.org/2008,8656
OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2008 - 4 M 332/07 (https://dejure.org/2008,8656)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 30.04.2008 - 4 M 332/07 (https://dejure.org/2008,8656)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 30. April 2008 - 4 M 332/07 (https://dejure.org/2008,8656)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • magdeburg PDF

    Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung für Nebenwohnungsinhaber mit Hauptwohnung in Bundeswehrkaserne

  • Judicialis

    MG LSA § 7 Satz 1; ; VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; ; ZWStS § 1 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bundeswehr; Gemeinschaftsunterkunft; Leistungsfähigkeit; Melderecht; Nebenwohnung; Wohnung; Zweitwohnungssteuer Zweitwohnungssteuer bei Hauptwohnung in der Gemeinschaftsunterkunft der Bundeswehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zweitwohnungssteuer bei Hauptwohnung in der Gemeinschaftsunterkunft der Bundeswehr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zweitwohnungssteuerpflicht für die von einem Soldaten bewohnte Nebenwohnung auch bei entgegenstehendem Willen hinsichtlich des Innehabens der Hauptwohnung in der Gemeinschaftsunterkunft in einer Kaserne der Bundeswehr; Erfüllen des die Zweitwohnungssteuer als ...

  • OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)

    Zweitwohnungssteuer bei Hauptwohnung in der Gemeinschaftsunterkunft der Bundeswehr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 817
  • NJ 2008, 423
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.03.2002 - 2 L 136/00

    Rechtswidrigkeit eines Zweitwohnungssteuerbescheids; In einer Zweitwohnung zum

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2008 - 4 M 332/07
    Denn solange die Zweitwohnungssteuersatzung keine weitergehenden Vorgaben aufstellt - wie in dem von dem Antragsteller zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 20. März 2002 (2 L 136/00) -, ist unter einer "Wohnung" i. S. d. Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - MG LSA - jeder umschlossene Raum zu verstehen, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird (§ 7 Satz 1 MG LSA).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2006 - 4 M 319/06

    Student, Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnung, Aufwandssteuer

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2008 - 4 M 332/07
    Denn das die Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer tragende Merkmal der Verwendung finanzieller Mittel in einer Weise, die gewöhnlich wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt, ist in der Regel mit dem auf einer freien Willensentscheidung beruhenden Innehaben einer Nebenwohnung - wie hier - erfüllt (vgl. Beschl. d. Senats v. 11.08.2006 - 4 M 319/06 -, m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.11.2000 - A 2 S 334/99
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2008 - 4 M 332/07
    Sie muss auch keine konkrete Mindestausstattung (z. B. Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Heizung) aufweisen; vielmehr reicht es nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt aus, wenn diese Einrichtungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen (OVG LSA, Urt. v. 23.11.2000 - A 2 S 334/99 - m. w. N; Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. I, § 3 Rdnr. 217 m. w. N.).
  • VG Schwerin, 22.05.2006 - 3 A 1504/04
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2008 - 4 M 332/07
    Dabei kann offen bleiben, ob es nach der ZWStS genügt, dass die Hauptwohnung nach melderechtlichen Vorgaben als Wohnung anzusehen ist (vgl. dazu VG Schwerin, Urt. v. 22.05.2006 - 3 A 1504/04 -, zitiert nach juris).
  • VGH Bayern, 28.09.2009 - 4 ZB 09.923

    Zur Zweitwohnungsteuerpflicht von Polizeivollzugsbeamten bei Nebenwohnung am

    Entscheidet sich ein residenzpflichtiger Polizeivollzugsbeamter oder Notar im Rahmen der ihm grundrechtlich garantierten Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) dafür, seinen Lebensmittelpunkt in seiner Heimatgemeinde beizubehalten oder ihn an einem anderen Ort als dem Dienstort beizubehalten oder zu begründen und am Dienstort eine Zweitwohnung zu unterhalten, so hat er die sich daraus ergebenden steuerrechtlichen Konsequenzen hinzunehmen; er betreibt insoweit einen besonderen Aufwand, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht (vgl. BayVGH vom 10.8.2009 4 ZB 09.367; zur Steuerpflicht bei einer örtlich gebundenen Berufstätigkeit s. OVG SH vom 21.5.2008 NVwZ-RR 2008, 816/817; zur Steuerpflicht bei Hauptwohung in einer Gemeinschaftsunterkunft der Bundeswehr s. OVG SA vom 30.4.2008 NVwZ-RR 2008, 817/818).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.01.2010 - 4 L 108/09

    Zweitwohnungssteuer bei Hauptwohnung in der Gemeinschaftsunterkunft der

    Wie bereits im Beschluss des Senates vom 30. April 2008 - 4 M 332/07 - ausgeführt, kommt es für die Pflicht zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer nicht darauf an, ob das Innehaben der Hauptwohnung auf einer freien Willensentscheidung beruht.

    Aus den bereits im Beschluss des Senates vom 30. April 2008 - 4 M 332/07 - ausgeführten Gründen wäre die Zweitwohnungssteuerpflicht hier auch dann begründet, wenn man die Satzungsbestimmungen so auslegen würde, dass auch die Hauptwohnung die Voraussetzungen erfüllen muss, die an eine Zweitwohnung zu stellen sind.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.09.2014 - 4 L 121/13

    Erhebung von Zweitwohnungssteuern

    Sie muss auch keine konkrete Mindestausstattung (z. B. Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Heizung) aufweisen; vielmehr reicht es aus, wenn diese Einrichtungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30. April 2008 - 4 M 332/07 - Urt. v. 23. November 2000 - A 2 S 334/99 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3 Rdnr. 217, m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.04.2013 - 4 L 55/13

    Erhebung von Zweitwohnungssteuern bei einer mehrere hundert Meter entfernten

    Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. November 2000 (- A 2 S 334/99 -), v. 19. August 2002 (- 2 L 325/02 -, zit. nach JURIS) und v. 11. August 2006 (- 4 M 319/06 -) zu Recht dargestellt hat, müssen Wohnungen im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts selbst keine konkrete Mindestausstattung (z. B. Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Heizung) aufweisen, um als Zweitwohnung angesehen werden zu können, sondern es reicht aus, wenn diese Einrichtungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30. April 2008 - 4 M 332/07 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 13. März 2008 - 1 M 14/08 - OVG Niedersachsen, Urt. v. 11. Juli 2007 - 9 LB 5/07 - OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25. Januar 2006 - 2 KN 1/05 -, jeweils zit. nach JURIS).
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